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Versicherungsschutz verlieren – Was kann zum Problem werden?

Die Rechtsprechung hat im Falle eines Unfalls eine klare Meinung zu abgefahrenen Reifen. So steht in § 36 StVZO alles wichtige zu: „Bereifung und Laufflächen“

Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

Wichtig ist, auch wenn der Reifen noch befahrbar ist, dass man frühzeitig einen Termin vereinbart und die Lieferzeit der neuen Reifen mit berechnet.

Winterreifenpflicht

Auch die fehlenden Winterreifen können ein echtes Problem darstellen.

Eine kleine Checkliste hat hierbei Pneuhage zur Verfügung gestellt:

  • Der Reifen sollte sowohl die Kennzeichnung „M+S“, „M&S“ oder „M.S.“ (Matsch und Schnee) tragen als auch ein Schneeflockensymbol haben.
  • Prüfen Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Winterreifen.
  • Achten Sie auf die Mindestprofiltiefe von 4mm bei Winterreifen.
  • Der Reifen sollte nicht älter als 5 Jahre sein.
  • Verwenden Sie keine Mischbereifung (2 Winter, 2 Sommerreifen), sondern rüsten Sie Ihr Fahrzeug auf allen Achsen mit guten Winterreifen aus.

(Quelle:www.pneuhage.de)

Befolgen Sie diese einfachen Regeln und Sie sollten keine Probleme mit ihrem Versicherungsschutz bekommen.

Autor: Michael Kern | Bildquelle: © styleuneed - Fotolia.com | Posted in Versicherung-News

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