Tarifübersicht.com
Alle Strom, Gas, DSL, Handy Tarifübersicht

BGH erklärt veraltete Klauseln in Versicherungsverträgen für ungültig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung die Rechte der Versicherten verstärkt. Demnach dürfen sich Versicherungen nicht mehr auf alte Vertragsklauseln berufen, wenn diese nicht durch aktuelles Recht gedeckt sind. Hintergrund ist eine 2008 verabschiedete Gesetzesänderung, der zufolge dem Kunden auch dann zumindest ein anteiliger Schadensersatz bewilligt werden muss, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit entstanden ist.

Nach den damaligen Änderungen hatten Versicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, alte Verträge innerhalb eines Jahres an die neue Gesetzeslage anzupassen. In einigen Fällen ist das aber offensichtlich nicht geschehen. Man habe die Kunden nicht immer über ihre neuen Rechte informiert und versucht, so eventuellen Versicherungsfällen aus dem Weg zu gehen, kritisierten Verbraucherschützer. Stattdessen wurden die Versicherungsnehmer im Glauben belassen, keine Ansprüche zu haben.

Voller Schaden muss übernommen werden

Der BGH wollte diese Praktiken offensichtlich nicht ohne weiteres tolerieren und erklärte alte Vertragsklauseln, die nicht durch aktuelles Recht gedeckt sind, für ungültig. Die Versicherungen müssten deshalb den vollen Schaden auch dann übernehmen, wenn nach neuem Recht nur ein Teil der Summe hätte gezahlt werden müssen.

Schadensfall Wasserrohrbruch

Verhandlungsgrund war der Fall eines Wohnungsbesitzers. Dieser hatte vergessen, vor dem Winter die Wasserleitungen der leer stehenden Wohnung zu leeren und so einen Wasserrohrbruch provoziert. Als er bei seiner Versicherung den Schaden geltend machen wollte, bot diese an, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Dabei warf sie dem Versicherungsnehmer vor, gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen zu haben.

Da die entsprechende Vertragsklausel aber nicht der neuen Gesetzeslage entsprach, kassierte der Bundesgerichtshof den Passus vollständig und nahm der Versicherungsgesellschaft damit die Grundlage, die Zahlung zu verweigern, da dem Wohnungsbesitzer die Fahrlässigkeit so nicht mehr vorgeworfen werden konnte. Verbraucherschützer empfehlen Versicherten nun, ab 2008 aufgetretene nicht gemeldete Schäden nachträglich einzufordern, wenn die Versicherung es versäumt hat, den Vertrag zu aktualisieren und den Versicherungsnehmer über seine neuen Rechte aufzuklären.

Autor: Peter Zahn | Bildquelle: handelsblatt.com | Posted in Versicherung-News

Leave a Comment

Please note: Comment moderation is enabled and may delay your comment. There is no need to resubmit your comment.