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Gericht unterbindet irreführende Werbung – Ökostromanbieter beklagen Etikettenschwindel

Werbung hält nicht immer was sie verspricht. Im Falle eines im Ruhrgebiet ansässigen Energieversorgers haben Richter nun eine irreführende Anzeigenkampagne gestoppt. Der Versorger hatte darin mit einem „Festpreis“ geworben, aber eventuelle Kunden nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass der Preis sich zu großen Teilen aus veränderlichen Anteilen zusammensetzt.

Dieser wird zu über 40 Prozent aus Kostenpunkten bestimmt, auf die der Stromversorger keinen Einfluss hat. Dazu gehören unter anderem die Umsatzsteuer und die im „Erneuerbare Energien-Gesetz“ festgelegte Ökostromumlage. Werden diese geändert, wirkt sich das stärker auf den Preis aus, als es der Stromkunde nach Betrachten der Anzeige annehmen könnte. Deshalb sei das Versprechen eines Festpreises irreführend für den Kunden. Dem Anbieter wurde die Anzeigenkampagne untersagt.

Keine ausreichende Information

Ausschlaggebend war für das Gericht allerdings nicht das kaum abgesicherte Versprechen selbst, sondern die Tatsache, dass die Kunden durch die Anzeige nicht ausreichend informiert wurden. Zwar wurde durch einen Sternchenhinweis auf die variablen Bestandteile des Strompreises aufmerksam gemacht, wie stark sich diese letztlich auswirken können, wurde laut den Richtern aber nicht ersichtlich. Sie gaben damit einem norddeutschen Konkurrenten des Versorgers statt, der gegen die Kampagne geklagt hatte.

Ökostromanbieter wittern Etikettenschwindel

Zwar beendet das Urteil die Kampagne, Branchenexperten raten Verbrauchern bei Angeboten dennoch genauer hinzusehen. So auch im Fall der von der Bundesregierung beschlossenen Kennzeichnungspflicht für den angebotenen Energiemix. Wie die Ökostromanbieter LichtBlick, Elektrizitätswerke Schönau, Greenpeace Energy und Naturstrom erklärten, mache die Novellierung des Erneuerbare Energien-Gesetzes hier einen Etikettenschwindel möglich.

Stromanbieter könnten entsprechend der aktuellen Gesetzeslage auf ihrer Rechnung und in Werbematerialien eine EEG-Quote von bis zu 20 Prozent ausweisen. Kunden werde somit suggeriert, sie würden mit Ökostrom beliefert, obwohl die Anbieter ihren Strom vollständig aus Atomkraft, Gas und Kohle beziehen. Tatsächlich handelt es sich bei der Quote aber um die von den Verbrauchern gezahlte EEG-Umlage, die von den Versorgern unabhängig von ihrem Strom-Mix eingezogen wird. Kritikern fordern deshalb, die Gesetzesänderung im Sinne einer transparenten Informationspolitik zurückzunehmen.

Autor: Peter Zahn | Bildquelle: merkur-online.de | Posted in Strom-News

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